Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen

"Kulturverein St. Michael Dirmstein e.V.",

und ist im Vereinsregister unter VR 475 Gr eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist 67246 Dirmstein

§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Pflege von kulturellen Belangen in der Gemeinde. Dazu gehören in erster Linie örtliche, historisch geprägte und erhaltenswerte Baudenk-mäler, die Erstellung einer Ortschronik, die Sammlung heimatlicher Kulturgüter mit dem Ziel, ein Heimatmuseum einzurichten, und kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerte, Vorträge, Bildungsfahrten, örtliche Exkursionen, Fremdenführungen und ähnliches.

Alle zum Erreichen dieses Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen werden im Rahmen der

Möglichkeiten und Gegebenheiten durchgeführt. Dazu gehört auch die Beratung von Bürgern, die im Besitz sanierungsbedürftiger historischer Bauobjekte sind. Parteipolitische und konfessionelle Ziele werden nicht verfolgt.

§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, hat also keinerlei eigenwirtschaftliche Absichten. Verfügbare finanzielle Mittel dürfen nur gemäß § 2 (Vereinszweck) verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder aus Vereinsmitteln sind ausgeschlossen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft


(1) Jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts kann Mitglied werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Annahme wird schriftlich bestätigt.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und Entscheidungen der Vereinsorgane zu befolgen, hat Stimm- und Wahlrecht und das Recht, alle vom Verein erwirkten Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur gültig ist, wenn sie spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand vorliegt.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wer in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt. Zuvor ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich anzuhören. Eine Ausschlussentscheidung ist schriftlich zu begründen und per Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann beim Vorstand schriftlich Widerspruch erhoben werden. Darüber entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Geht kein Widerspruch fristgerecht ein, ist der Ausschluss akzeptiert und wird vom Vorstand vollzogen.

(6) Besondere Verdienste können gemäß Vorstandsbeschluss mit der Ehrenmitgliedschaft gewürdigt werden. In diesem Fall entfällt der Mitgliedsbeitrag.

§ 6 Organe


Die entscheidenden Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand


(1) Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden gewählten Stellvertretern, sowie Kassenwart, Schriftführer und Pressewart oder deren gewählten Stellvertretern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten, von denen mindestens eines der Führungsspitze (1.,2., oder 3. Vorsitzender) angehören muss. Gesetzliche Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB sind gleichberechtigt der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.

(2) Der Vorstand wird in der Vereinsführung von bis zu zehn Beisitzern unterstützt. Diese können beispielsweise auch in Fachreferaten tätig sein.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Dieser bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, benennt der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Verdiente Personen können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(5) Der Vorstand fasst notwendige Beschlüsse bei formlos einberufenen Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss.

§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Der 1. Vorsitzende hat jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dies geschieht durch Veröffentlichung der Tagesordnung im Amtsblatt. Eine schriftliche persönliche Einladung wird den auswärtigen Vereinsmitgliedern zugestellt. Die Einladungen sind zwei Wochen vor dem Termin gekannt zugeben.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr


b) Kenntnisnahme des Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft und deren Entlastung.

c) Wahl des Vorstands

d) Festsetzen der Mitgliedsbeiträge

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

f) Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Versammlung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet , sofern nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Anträge müssen spätestens eine Woche vorher dem Vorsitzenden vorliegen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge


Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Januar im voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Lehrlinge, Studenten und Behinderte bis 50 Prozent ermäßigen.

§ 10 Auflösung


Das bei der Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes des Vereins vorhandene Vermögen fließt der Gemeinde Dirmstein zu mit der Auflage, dieses zu gemeinnützigen kulturellen Zwecken zu verwenden.


Dirmstein, Mai 2007